Kassennachschau - Testesser vom Finanzamt

Unglaublich! § 146b AO ist gerade seit einem Monat in Kraft und wieder einmal zeigt sich, wie kreativ deutsche Betriebsprüfer sein können 07.03.2018 by hnowatzki

Einem Prüfer, der immer in der gleichen Gaststätte zu Mittag isst, fällt auf, dass viele Gäste ihren Beleg auf dem Tisch zurücklassen. Einmal beobachtet er, wie der Gastwirt all die liegengelassenen Belege aufsammelt und sodann einige Zeit an seiner elektronischen Kasse Eingaben vornimmt. Dem erfahrenden Prüfer drängt sich ein Verdacht auf:

Storniert der Gastwirt womöglich die Umsätze all jener Gäste, bei denen er sicher sein kann, dass der Beleg nicht in Umlauf gebracht wird?

Der Prüfer lässt daraufhin auch seinen Beleg liegen, den er jedoch zuvor mit dem Handy abfotografiert hatte.

Zurück im Amt überredet er sodann drei seiner Kollegen zu einem gemeinschaftlichen Abendessen in dieser Gaststätte. Er und seine drei Kollegen gehen am Abend des gleichen Tages – teils alleine, teils mit Ehefrauen und Kindern – an jeweils getrennten Tischen in dieser Gaststätte essen. Jeder von Ihnen lässt nach dem Essen den Beleg auf dem Tischliegen, jedoch nicht, ohne ihn vorher heimlich mit dem Handy abfotografiert zu haben.

Am nächsten Morgen führt der Prüfer in der Gaststätte eine unangekündigte Kassennach-schau durch und stellt fest, dass der Gastwirt sowohl den Umsatz aus dem gestrigen Mittagessen, als auch die Umsätze der abendlichen Test-Esser in der Kasse storniert hatte.

Darauf angesprochen, behauptet der Gastwirt, diese Abrechnungen seien Test-Abrechnungen zwecks Einweisung einer neuen Bedienung gewesen. Als ihm der Prüfer die abfotografierten Belege zeigt, räumt der Gastwirt ein, „gelegentlich“ Umsätze storniert zu haben, wenn die Gäste den Beleg liegengelassen hatten.

Der Prüfer leitet daraufhin umgehend ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Gastwirt ein. Die Ermittlungen dauern noch an.


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