Datenhehlerei

Quod licet Iovi, non licet bovi 30.03.2017 by hnowatzki

Als ich kürzlich im Strafgesetzbuch blätterte, fiel mir der neue § 202d mit der Überschrift „Datenhehlerei“ auf. Das stand in Absatz 1:

„Wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft (…) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ich freute mich zunächst. Sollte der Gesetzgeber endlich erkannt haben, dass der Ankauf gestohlener Bankdaten aus der Schweiz durch staatliche Organisationen eindeutig und unmissverständlich als Straftatbestand kodifiziert werden muss?

Doch dann las ich weiter bis zum Absatz 3 und die Enttäuschung folgte auf dem Fuße:

„Absatz 1 gilt nicht für (…)  solche Handlungen von Amtsträgern, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen.“

Ja, ein Professor von mir sagte einst: Gesetze muss man immer bis zum Schluss lesen. Man weiß nie, was noch kommt.

Dieser neue Paragraph – und das ist schon lange ein beliebter Trick – wurde gut versteckt im "Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten" vom 10.12.2015 beschlossen in den Bundestag eingebracht; ich sage: eingeschmuggelt.

Ich frage mich, wie viele unserer Abgeordneten im Bundestag tatsächlich wissen, wofür sie da die Hand gehoben haben.