Unser Honorar – transparent und fair  

Wir erbringen qualifizierte Beratungsleistungen auf hohem Niveau. Damit wir angesichts der hohen Dynamik gesetzlicher Änderungen im Steuerrecht dieses Niveau langfristig und kontinuierlich garantieren können, sind regelmäßige Fortbildungen für das gesamte Team unumgänglich. So investieren wir monatlich mindestens die Summe von 4.000 Euro in Fortbildungsveranstaltungen. 

Vor diesem Hintergrund ist unser Honorar nicht verhandelbar. 

Sie werden immer irgendwo irgendjemanden finden, der die vermeintlich gleichen Leistungen für weniger Geld anbietet. Bedenken Sie jedoch, dass Sie systembedingt überall immer nur das Leistungsniveau erhalten, das Sie bezahlen. Sie entscheiden, für welche Qualität Sie bereit sind, zu bezahlen. 

Für die Honorarfindung ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) maßgebend, an die alle Steuerberater gebunden sind. Diese ist Voraussetzung für transparente und angemessene Vergütungen, die sowohl im Interesse der Steuerberater als auch der Mandanten liegen. Die Vergütung für die steuerliche Tätigkeit setzt sich zusammen aus einer Gebühr und einem pauschalen Auslagenersatz in Höhe von 20% der Gebühr, höchstens 20 EUR (§ 16 StBVV). Alternativ dürfen wir die tatsächlichen Auslagen nachweisen und berechnen. 

Die StBVV unterscheidet zwischen zwei Gebührenarten: 

a) der Wertgebühr und  
b) der Zeitgebühr. 

a) Wertgebühr: 

  • Die Wertgebühr bestimmt sich nach den der StBVV als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der „Gegenstand“  der beruflichen Tätigkeit hat. Dieser Wert ist z.B. 
  • bei einem Einspruch der Betrag, dessentwegen wir den Einspruch eingelegt hatten, 
  • bei einem Jahresabschluss das arithmetische Mittel zwischen betrieblicher Jahresleistung und der Bilanzsumme; 
  • bei Arbeitnehmern der Bruttoarbeitslohn. 

Je nach Tätigkeit gibt das Gesetz einen Mindest- und einen Höchstsatz vor.  
Wir berechnen in der Regel den Mittelwert zwischen Mindest- und Höchstsatz. 
Nur in besonders anspruchsvollen oder besonders zeitintensiven Fällen überschreiten wir den Mittelsatz. Dies begründen wir Ihnen dann im Einzelfall ausführlich. 

b) Zeitgebühr 

Die Zeitgebühr dürfen wir berechnen,  

  • wenn die StBVV dies vorsieht oder  
  • wenn man keinen Gegenstandswerts ermitteln kann. 
    Dies ist z.B. bei Beratungen der Fall, bei denen es um keinen konkreten Geldbetrag als Steuervorteil geht oder bei denen dieser Betrag nicht bekannt ist und auch nicht geschätzt werden kann. 
  • Die Zeitgebühr ist außerdem immer möglich, wenn wir sie mit Ihnen vertraglich vereinbaren. 

Soweit die Zeitgebühr zulässig ist, berechnen wir stets einen Stundensatz in Höhe von 200 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer. 

Wie können Sie die Honorarhöhe positiv beeinflussen? 

So können Sie die Höhe Ihrer Zeitgebühren reduzieren: 

  • Je übersichtlicher Sie Ihre Unterlagen sortieren, desto weniger Zeit benötigen wir zum Suchen und Nachfragen. 
  • Wenn Sie uns Ihre Unterlagen vollständig und rechtzeitig bringen, können wir diese zügig und fristgerecht bearbeiten. Unvollständige Unterlagen verursachen viel Zeit und somit unnötige Kosten. Unterlagen nachzufordern und Vorgänge immer wieder neu „in die Hand“ nehmen zu müssen, dauert viel länger als üblich und hindert uns an einer zügigen Durchführung. 

Fristentreue spart Geld und vermeidet Ärger: 

Sie können uns durch rechtzeitige Einreichung der Unterlagen helfen, die Fristen einzuhalten und so Zuschläge der Finanzämter zu vermeiden: 

  • Werden Unterlagen zu Steuererklärungen und Jahresabschlüssen weniger als sechs Wochen vor Fristablauf oder gar nach Ablauf der Frist eingereicht, garantieren wir nicht mehr für die fristgerechte Einreichung beim Finanzamt (Folge: Zwangsgelder, Verspätungszuschläge, Zinsen). Ferner behalten wir uns in diesen Fällen vor, den Auftrag abzulehnen. Bei wiederholt verspätetem Einreichen der Unterlagen behalten wir uns auch bei Dauermandaten vor, das Mandat vollständig zu kündigen. 
  • Werden Unterlagen zu Umsatzsteuer-Voranameldungen und Lohnsteueranmeldungen weniger als fünf Tage vor Fristablauf (jeweils der 10. des Folgemonats) eingereicht, garantieren wir nicht mehr für die fristgerechte Einreichung der Anmeldung beim Finanzamt.  
  • Das Finanzamt wird verspätete Einreichungen in jeden Fall mit Verspätungszuschlägen ahnden. Ein Tag Verspätung genügt hierfür bereits. Die Höhe des Zuschlags ist seit 2019 nicht mehr mit dem Finanzamt verhandelbar. Er wird auch bei Steuererstattungen erhoben.