Kassennachschau - Warum das Finanzamt Foodblogger mag

Folgender Fall zeigt, dass es für einen Gastwirt seit 01.01.2018 gefährlich sein kann, wenn seine Gäste ihr Essen bei Facebook posten 19.02.2018 by hnowatzki

Ein Betriebsprüfer sieht, wie einer auf Facebook sein Essen postet. Auf dem Foto sieht man eine Speisekarte, auf der man den Namen der Gaststätte lesen kann und einen Würfel mit einer deutlich lesbaren Tischnummer. Ferner sieht man, dass noch zwei weitere Personen am Tisch sitzen.

Um zu prüfen, ob der Gastwirt diese Tischnummer boniert hat, führt der Prüfer am nächsten Tag in dieser Gaststätte eine Kassennachschau durch; seit 01.01.2018 darf er das jederzeit, unangekündigt und ohne einen Grund dafür nennen zu müssen.

Die Prüfung ergibt, dass die drei Essen auf der o.g. Tischnummer pflichtwidrig nicht in der elektronischen Kasse boniert worden sind. Auf Nachfrage bestreitet derGastwirt, dass der Tisch gestern besetzt gewesen sei. Als ihm der Prüfer daraufhin den Facebook-Post zeigt, gibt er zu, den Tisch wohl „versehentlich“ nicht abgerechnet zu haben.

Der Prüfer leitet daraufhin die Kassennachschau direkt in eine Betriebsprüfung über.


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