Der Brexit bleibt nicht ohne Folgen
Am 23.06.2016 haben sich die Briten für einen Austritt aus der EU ausgesprochen. Ein Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von Gesellschaftsformen, wie wir es z.B. mit den USA haben, gibt es mit UK noch nicht. Nach dem Austritt wäre es also ein Drittstaat, mit allen Konsequenzen. 26.04.2017Am 17.03.2005 hatte ich zusammen mit meiner geschätzten Kollegin Sieglinde Haufler im Siemens-Industriepark Karlsruhe einen Vortrag zur britischen Limited gehalten. Die Euphorie war damals groß: Der Europäische Gerichtshof hatte gerade erst den Weg für die Eintragung einer Ltd. in das deutsche Handelsregister frei gemacht. Es herrschte Goldgräberstimmung, denn endlich konnte auch derjenige, dem das Kapital für eine deutsche GmbH fehlte, die Vorzüge der Haftungsbeschränkung nutzen. Es folgte ein regelrechter Boom an Ltd-Gründungen.
Wer hätte seinerzeit gedacht, dass man sich kaum 12 Jahre später Gedanken darüber machen muss, wie man seine Limited wieder loswird. Muss man? Man sollte, wie mein nachstehender Blog zeigt:
Am 23.06.2016 haben sich die Briten für einen Austritt aus der EU ausgesprochen.
Ein Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von Gesellschaftsformen, wie wir es z.B. mit den USA haben, gibt es mit UK noch nicht. Nach dem Austritt wäre es also ein Drittstaat, mit allen Konsequenzen.
Als Steuerberater beschäftigt mich vornehmlich die Frage, was es für die zahlreichen in Deutschland ansässigen Gesellschaften britischen Rechts – allen voran die Limited oder PLC – bedeutet, wenn das Vereinigte Königreich tatsächlich Ernst macht und mit allen Konsequenzen aus der EU austritt. Das betrifft keineswegs nur kleine Unternehmen, die seinerzeit das Stammkapital für eine deutsche GmbH nicht aufbringen wollten oder konnten, sondern auch Unternehmen wie die Drogeriemarktkette Müller Ltd. & Co. KG oder die Fluggesellschaft Air Berlin PLC & Co. KG.
Sehen wir uns die gesellschaftsrechtlichen Folgen an:
Ich bin zwar kein Jurist, daher kann ich dies hier nur laienhaft betrachten. Was ich jedoch klar sehe, ist, dass sich eine Ltd. in Deutschland nach Wegfall der EU-Niederlassungsfreiheit nicht mehr auf die nach britischem Recht geltenden Regelungen berufen kann, sondern deutsches Recht zur Anwendung kommen wird (Sitztheorie). Die Ltd würde somit zu einer Personengesellschaft nach deutschem Recht, bei Kaufleuten zu einer OHG, bei Nichtkaufleuten zu einer GbR. Die Einmann-Ltd. würde zum Einzelunternehmen. Die bisherige Haftungsbeschränkung ginge verloren. Der oder die Gesellschafter würden dann persönlich und gesamtschuldnerisch haften.
Nicht weniger einschneidend sind die steuerlichen Folgen, die aus dieser Umqualifizierung erwachsen können. Sie alle hier darzulegen würde den Rahmen eines Blogs sprengen. Ich beschränke mich daher nur auf eine Vorschrift, den § 17 EStG:
§ 17 Abs. 1 EStG sagt:
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (…)
§ 17 Abs. 4 EStG ergänzt dazu:
Als Veräußerung gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft (…).
Am Tag des Brexit wird somit das Kapital der Ltd. vollumfänglich mit einem Mal zu steuerpflichtigem Einkommen der Gesellschafter. Dies passiert ohne weiteres Zutun Ihrerseits. Die Zwangsliquidation ist zwingende Folge des Austritts des UK aus der EU.
Sicherlich wird die EU im Rahmen der Austrittsverhandlungen auf ein entsprechendes Abkommen mit UK hinwirken, um derartige Folgen zu vermeiden. Darauf verlassen würde ich mich indes nicht. Suchen Sie daher frühzeitig und unbedingt VOR dem Brexit einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater auf und lassen sich dahingehend beraten. Je nach individueller Konstellation kann ein aus Rechtsanwalt und Steuerberater bestehendes Beraterteam eine Lösung für Sie ausarbeiten.
In den meisten Fällen sehe ich persönlich als Ausweg eine VOR dem Brexit zu vollziehende Umwandlung oder Verschmelzung auf eine Gesellschaft deutschen Rechts.