Corona Maßnahmen für Betroffene

nachstehend finden Sie unsere erste Information zu den Maßnahmen, die Sie als Betroffener der Corona-Krise in Anspruch nehmen können (nach dem Rechtsstand am 16.03.2020) 18.03.2020 by hnowatzki

Sehr geehrte Mandanten,

nachstehend finden Sie unsere erste Information zu den Maßnahmen, die Sie als Betroffener der Corona-Krise in Anspruch nehmen können (nach dem Rechtsstand am 16.03.2020):

1. Mitarbeiter und Betrieb

1.1 Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

• Ein Einnahmeausfall ist grundsätzlich nicht abgedeckt. Nur wenn ihr Betrieb direkt betroffen und aufgrund einer amtlichen Verfügung vorübergehend geschlossen wird, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Wichtig ist, dass es sich um eine offizielle Quarantäne handeln muss. Die eigenmächtige Schließung oder das eigenmächtige Fernbleiben von der Arbeit fallen nicht darunter.

1.2 Sonstige Maßnahmen

• Wenn möglich sollte der Betriebsablauf auf weniger Tage konzentriert statt täglich erfolgen.

• Wenn möglich und notwendig, die Mitarbeiter in Urlaub schicken. Bei der Einführung von Kurzarbeit müssen die Mitarbeiter zustimmen und dies ist in der Praxis nicht immer einfach zu organisieren.

1.3 Kurzarbeit

Zur gegenwärtigen Diskussion über die Möglichkeiten von Kurzarbeit rate ich, „Mythos“ von Wirklichkeit zu unterscheiden. Hierzu folgendes:

Ø CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart. Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird.

Ø Die Bundesregierung will die gesetzlichen Maßnahmen und die entsprechende Verordnung noch in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft setzen.

Die in Aussicht genommenen Änderungen beim Kurzarbeitergeld stellen für die Betriebe Erleichterungen und Leistungsverbesserung dar. In Anbetracht der begrenzten Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs (max. zwölf Monate) kann es für Betriebe von Vorteil sein, den durch das Coronavirus bedingten Arbeitsausfall zunächst durch innerbetriebliche Maßnahmen (z. B. Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Fort- und Weiterbildungen, Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden) abzufangen und erst Mitte April 2020 einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld zu stellen.

 

Hiernach ist die Kurzarbeit zunächst anzumelden:

https://www.arbeitsagentur.de/d.../anzeige-kug101_ba013134.pdf

und danach zu beantragen:

https://www.arbeitsagentur.de/da.../antrag-kug107_ba015344.pdf

Weiterführende Hinweise dazu finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur

https://www.arbeitsagentur.de

• Wie bereits oben erwähnt, kann eine Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht einfach angeordnet werden, denn sie bedarf der Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, so könnte eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zulässig sein (hierzu ist aber vorher eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen!!!). Betroffene Arbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten,

Ø wenn andere Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt (....).

Ø wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Dies trifft derzeit zu, wenn 10 % der Beschäftigten von einer Arbeitszeitreduzierung betroffen sind.

Ø wenn z.B. aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird.

Die neuen Regelungen dürfen nicht als Freifahrtschein für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus missverstanden werden. Kommt Kurzarbeitgebergeld in Betracht, hat der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 1 SGB III gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Bestätigt die Agentur für Arbeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten in einem zweiten Schritt das Kurzarbeitergeld zu beantragen. Nur die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für die Fristwahrung nicht ausreichend!!!

Ø Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kind 60% der Nettoentgeltdifferenz. Weitere Aufstockungen durch den Arbeitgeber sind zur Milderung der Nachteile möglich. Sofern keine (tarif-vertragliche) Rechtsgrundlage besteht, sind diese Arbeitgeberleistungen aber freiwillig. Der Betriebsrat kann sie nicht erzwingen. Kurzarbeitergeld wird nach aktuellem Stand für die Dauer von längstens zwölf Monaten gewährt.

Hinweis:
Anders als das Saison-KuG darf nach Auffassung einiger Juristen das „Corona“-KuG-Anträge nicht von Steuerberatern, sondern nur von Rechtsanwälten beantragt werden. So lange dies noch nicht abschließend geklärt ist, bitten wir Sie, hierfür einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen oder sich direkt an ihre zuständige Agentur für Arbeit zu wenden.

 

 

2. Bank und Liquidität

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) besteht die Möglichkeit, kurzfristige Liquiditätshilfen zu einem Zinssatz von derzeit 1 % p.a. zu erhalten. Leider ist keine direkte Beantragung bei der KFW möglich und Sie müssen sich hierzu mit Ihrer Hausbank in Verbindung setzen. Dies können wir Ihnen nicht abnehmen, aber wir unterstützen Sie bei einer evtl. Antragstellung durch die zügige Zurverfügungstellung aller notwendigen Unterlagen.

Sollte Ihre Hausbank Bedenken bei der Finanzierung haben, so können die Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen und somit ihr eigenes Haftungsrisiko minimieren. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten, wie z.B. eine überschuldete GmbH, handeln.

Darüber hinaus können die nachfolgenden Maßnahmen beim Finanzamt zum Einsatz kommen.

3. Steuern und Finanzamt

Die Finanzbehörden aller Bundesländer wurden aufgefordert, wie folgt ihren Beitrag zu einer Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Coronavirus zu leisten.

• Es wird den Finanzbehörden erleichtert, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.

􏰊 Wir können die Stundung bereits festgesetzter Steuern beantragen.

• Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, werden bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet werden.

􏰊 Sollte dies drohen, so können wir frühzeitig eine Stundung (s.o.) beantragen. • Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen,

werden erleichtert.

􏰊 Wir können daher für Sie Reduzierungen der laufenden Steuervoraus- zahlungen beantragen. Dies betrifft jedoch im Regelfall nicht die Umsatz- steuervorauszahlungen. Nur in besonders schweren Einzelfällen können diese mit einbezogen werden.

Wir werden Sie laufend über weitere Maßnahmen und Entwicklungen informieren.


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