Die neuen GOBD - Ein Lehrstück

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff 03.02.2017 by hnowatzki

Ein Lehrstück aus meiner Praxis

Betriebsprüfung bei einem bargeldintensiven Unternehmen in Frankfurt  – Schlussbesprechung

Alle Belegnachweise lagen korrekt vor. Alle Fahrtenbücher waren lückenlos und ohne Beanstandung. Ich dachte, das wird eine schnelle Besprechung. Dann die Überraschung:

Prüfer:

Das ist ja soweit alles in Ordnung. Nur einen Punkt müssen wir noch aufgreifen: Sie kennen ja die neuen GOBD:

Die Aufzeichnung der Erlöse muss täglich erfolgen und unveränderlich sein. Ihre Art der Datenerfassung ist nicht GOBD-konform, weil Sie nicht nachweisen können, dass die erzeugten Daten festgeschrieben und unveränderlich sind. Daher werden wir für jedes Jahr pauschal 50.000 Euro Unsicherheitszuschläge dem Umsatz hinzurechnen 

<Anm.: Bei drei Prüfungsjahren kostet dies das Unternehmen insgesamt 91.000 Euro Steuern auf fiktive Erlöse, die niemals verdient worden sind.>

Ich kontere also:

Die Aufzeichnungen der Erlöse wurden jeden Abend in ein PDF gedruckt und dieses abgelegt. Das jeweilige Datum der für jeden Tag vorliegenden PDFs bekundet, dass dies zeitnah passiert ist und die PDFs nicht nachträglich verändert worden sind. Das sollte m.E. den Vorgaben der GOBD entsprechen. Diese PDFs wurden Ihnen auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt. Sie können das nachprüfen.

Prüfer:

PDFs kann man manipulieren. Sie können auch die Meta-Daten der PDFs ändern und so ein rückwirkendes Erstelldatum vortäuschen. Das habe ich auf einer Fortbildung gelernt.

Ich:

Sie unterstellen also meinem Mandanten, die vorgelegten PDFs seien aufwendige Fälschungen? Dann hätten Sie ein Strafverfahren einleiten und ihn über sein Schweigerecht belehren müssen. Stattdessen lassen Sie ihn in dem Glauben, er befände sich in einem steuerlichen Verfahren, in dem er mitwirkungspflichtig ist und sehen seelenruhig zu, wie er sich gerade selbst belastet. Ich schlage vor, wir brechen ab und Sie holen erst einmal Ihre Strafverfolgungspflichten nach?

Nein, nein. Ich unterstelle gar nichts. Ich sage nur, es bestand die Möglichkeit, diese zu fälschen. Das genügt.

Welche Voraussetzung müsste denn so eine Auswertung digitaler Daten Ihrer Meinung nach erfüllten? Können Sie uns einen Hinweis geben, welches Exportformat der Finanzverwaltung genehm ist bzw. als fälschungssicher angesehen wird.

Das weiß ich nicht. Die GOBD sagen das nicht eindeutig und das BMF hat sich dazu bislang nicht geäußert. Hier muss man die Rechtsprechung der nächsten Jahre abwarten.

Sie wissen es also nicht. Wie können Sie da eine Rechtsfolge ziehen?

Das ist meine persönliche Meinung.

Darf ich den Sachgebietsleiter Ihrer Rechtsbehelfsstelle hinzuziehen? Nur, dass ich weiß, welche Meinung er vertritt, wenn ich später die Änderungsbescheide angreife.

Das muss doch nicht sein. Wir können uns doch in der Höhe der Zuschätzungen einigen.

Ok, einigen wir uns auf 0 Euro.

An diesem Punkt schlägt der Prüfer eine Unterbrechung vor, verlässt den Raum und kommt nach 15 Minuten wieder zurück mit folgender Aussage:

Ok, wir einigen uns auf 0 Euro. Aber nächstes Mal kommen Sie nicht mehr so billig davon.

Ich:

Warten wir die Rechtsprechung zu den GOBD ab.


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